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Einkommensteuer | Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
(1) Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. (2) Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden sind (Bezug: § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf alle Einkunftsarten anwendbar. Die „Tätigkeit“ besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (...BStBl 2014 II S. 58