BMF - IV D 2 - S 0338 - 68/02 BStBl 2002 I 1024

§ 165 AO; Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 2002 I S. 638)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch  IV D 2 – S 0338 – 28/02 – (BStBl 2002 I S. 638), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

  3. Anwendung des § 32 c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10 d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”

BMF v. - IV D 2 - S 0338 - 68/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1024
HAAAA-77991