§ 165 AO; Vorläufige
Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
(§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363
Abs. 2 AO)
(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 2002 I S. 638)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
”
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
Anwendung des § 32 c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10 d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”
BMF v. - IV D 2 -
S 0338 - 68/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1024
HAAAA-77991