Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 233 AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233 a AO
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stimmen darin überein, daß Zinsen nach § 233 a AO, die im Falle einer Verrechnung von noch nicht fälligen Steuernachforderungen mit bereits fälligen Steuererstattungsansprüchen auf dem Zeitraum zwischen der Verrechnung und der Fälligkeit berechnet werden, nach § 227 AO auf Antrag erlassen werden können. Das Einführungsschreiben zu § 233 a AO (BdF-Schreiben vom – IV A 5 – S 0460 a – 16/90 –, BStBl 1990 I S. 304) soll bei nächster Gelegenheit in diesem Sinne ergänzt werden. Eine Automationsunterstützung ist in diesen Fällen z.Z. nicht möglich.