Faires Verfahren: Durchführung des Revisionsverfahrens bei verwaltungsgerichtlicher Klage des Angeklagten gegen die Sperrerklärung eines V-Manns
Gesetze: Art 6 Abs 1 MRK, § 205 StPO
Instanzenzug: LG Weiden Az: 23 Js 8430/15 - 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend § 205 StPO vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung für die Vertrauensperson „A. “ erhoben hat. Dies war für die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der Revisionsführer hierdurch einem gegen Art. 6 EMRK verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtlichen Hauptverhandlung rügt (vgl. Rn. 42 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 51, 88 ff.]; Beschluss vom - 1 StR 442/06), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der Vertrauensperson „A. “ hat das Landgericht bei seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweismittel zu benennen (§ 359 Nr. 5 StPO; vgl. LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 96 Rn. 110; MüKoStPO/Percic, § 54 Rn. 33; Ellbogen, NStZ 2007, 310, 311).
Raum
Bellay
Bär
Hohoff
Pernice
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR503.19.0
Fundstelle(n):
EAAAH-68513