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Einkommensteuer | Verlängerung der Reinvestitionsfristen für die Ersatzbeschaffung (BMF)
Das BMF hat die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung vorübergehend verlängert ().
Danach gilt hinsichtlich der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Quelle: BMF online (il)