NWB Nr. 2 vom Seite 73

JStG 2020 im BGBl verkündet

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Deutliche inhaltliche Erweiterungen

Zunächst als reines Jahressteuergesetz gestartet und nach mehreren Jahren kreativer Namensfindung auch wieder einmal so bezeichnet, ist nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens aus dem Jahressteuergesetz 2020 viel mehr geworden. In der Ende Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetzesfassung finden sich nun neben den schon im Regierungsentwurf enthaltenen und für ein Jahressteuergesetz typischen Einzelregelungen, an denen nur relativ geringfügig noch etwas geändert wurde, zwei weitere Themenblöcke. Der erste umfasst steuerliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise stehen. Besondere Aufmerksamkeit hat hier die Einführung einer auf die Jahre 2020 und 2021 befristeten Homeoffice-Pauschale erlangt. Der zweite Themenblock enthält Änderungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts. Hörster stellt diese neu in das Jahressteuergesetz 2020 aufgenommenen Corona- und Gemeinnützigkeitsmaßnahmen sowie alle weiteren gegenüber dem Regierungsentwurf erfolgten Änderungen auf vor.

Schon im April 2019 in Kraft getreten ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das Werner in NWB 20/2019 S. 1458 vorgestellt hat. Wie sich allerdings zeigt, ist das Gesetz bislang von vielen Unternehmen noch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Das ist aber riskant, denn nur wer angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen umsetzt und sein Know-how damit als Geschäftsgeheimnis schützt, kann die vielfältigen Möglichkeiten des Geschäftsgeheimnisgesetzes zum Vorgehen gegen Verletzungshandlungen in Anspruch nehmen. Werden keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durchgeführt und eingehalten, liegt kein Geschäftsgeheimnis vor. Die Schutzwirkung des Gesetzes entfaltet sich nicht. Puchelt erläutert auf die Vorteile und Risiken des Geschäftsgeheimnisgesetzes und gibt praktische Tipps zum Umgang mit der neuen Rechtsmaterie.

Als steuerrechtlicher Geheimtipp gilt die Rechtsform der GmbH & atypisch Still. Denn diese in der Praxis eher selten anzutreffende Rechtsform kann neben der Haftungsbeschränkung und ihrer Anonymität auch ertragsteuerliche Vorteile mit sich bringen, die sich aus der Kombination der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz mit der Besteuerung einer Mitunternehmerschaft ergeben. Wann und unter welchen Bedingungen sich die GmbH & atypisch Still als Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung anbietet, untersuchen Denker/Gummels auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 73
QAAAH-68454