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Arbeitsverhältnis | Vergütung von Überstunden
Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung derS. 89 geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Ein Arbeitgeber ordnet konkludent Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Für diese Voraussetzungen – einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. [i]Zur Arbeitszeit erfassung Jähne, NWB 43/2020 S. 3190
Allerdings kann ein Kraftfahrer, dem von seinem Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen wurden, ...