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Umsatzsteuer | Beiträge an Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten
Das FinMin Schleswig-Holstein äußert sich mit USt-Kurzinfo v. zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten. Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. mit Abschnitt 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE (nämlich der Beitragsrückzahlung) möglich. Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für e...