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Einkommensteuer | Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. (2) Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gem. § 3 Nr. 3 [i]Lemper/Knodt, NWB 26/2019 S. 1882Buchst. b EStG steuerfrei.