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Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzugsverbot für die sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt. (2) Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist − jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 − verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.