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Anpassung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) und anderer BMF-Schreiben an den Euro
Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt mit Wirkung ab dem Folgendes:
I.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch das (BStBl 2001 I S. 504), wird wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 21 wird wie folgt gefasst:
”Zu § 21 – Umsatzsteuer
Hinweis auf die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV).”
Nummer 6 der Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:
”
6.Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Vordrucke, die noch auf ”DM” lauten, können weiterverwendet werden, sofern die Angabe ”DM” durch ”EUR”, ”EURO” oder ”€” ersetzt wird.
”
In Nummer 4 der Regelung zu § 130 wird das Beispiel a) wie folgt gefasst:
”
a)Ein Verspätungszuschlag ist unter Abweichung von der sonst beim Finanzamt üblichen Anwendung der Grundsätze des § 152 auf 500 € festgesetzt worden. Eine Überprüfung des Falles ergibt, dass eine Festsetzung in Höhe von 1.000 € richtig gewesen wäre. Die Rücknahme der Festsetzung, verbunden mit einer neuen höheren Festsetzung, ist rechtlich zulässig, wenn die niedrige Festsetzung auf unrichtigen oder unvo...