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§ 65 AO Einordnung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Vereinen, die nach ihrer Satzung das öffentliche Gesundheitswesen fördern
Zur Frage, ob Vereine, die nach ihrer Satzung das öffentliche Gesundheitswesen fordern und die zum Schutz vor Geschlechtskrankheiten und Aids Kondome, Gleitmittel und Einwegspritzen nach ihrer Zielsetzung vorwiegend an Risikogruppen (Prostituierte, Drogenabhängige) verkaufen, damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen Zweckbetrieb unterhalten, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Der Verkauf von Kondomen und Gleitmitteln ist wegen des Wettbewerbs zu steuerpflichtigen Unternehmen, wie Apotheken, Drogerien und Kaufhäusern, stets ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Beim Automatenverkauf von Einmalspritzen ist die Annahme eines Zweckbetriebs dagegen nicht ausgeschlossen. Ein Zweckbetrieb kommt in Betracht, wenn die Verkaufstätigkeit nach dem Gesamtverhalten des Vereins (z. B. Standorte der Automaten, zusätzliche Informationen, Einbindung in Projekte) darauf ausgerichtet ist, Personen, die den Erwerb von Spritzen in Apotheken und anderen Geschäften wegen der damit verbundenen Offenbarung ihrer Drogenabhängigkeit nach Möglichkeit vermeiden, zur Benutzung von Einmalspritzen zu bewegen und sie damit zu versorgen.