Insolvenzverschleppung: "Ernsthaftes Einfordern" der geschuldeten Leistung bei Zahlungsunfähigkeit
Gesetze: § 17 Abs 2 InsO, § 15a Abs 4 InsO
Instanzenzug: Az: 6 KLs 4/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung:
Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird - wie hier - ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (vgl. , NZI 2013, 129, 130).
Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, aaO; Urteil vom - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, 1090). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (vgl. , NStZ 2007, 643, 644; aA , wistra 2017, 495, 498; vgl. auch Baumert NJW 2019, 1486, 1487 f.).
Cirener
Berger
Gericke
Köhler
von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:291020B5STR618.19.0
Fundstelle(n):
VAAAH-68140