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Die GmbH & atypisch Still als Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung
Die GmbH & atypisch Still bringt neben der Haftungsbeschränkung und ihrer Anonymität auch ertragsteuerliche Vorteile mit sich, sodass es sich durchaus lohnen kann, einen Blick auf die Grundzüge dieser Rechtsform zu werfen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Steuerliche Grundsätze
[i]Die atypische stille Gesellschaft ist eine MitunternehmerschaftDie atypisch stille Gesellschaft stellt – im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft – eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, bei der der atypisch Stille als Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft angesehen wird. Stiller Gesellschafter kann grundsätzlich jeder sein (der Gesellschafter-Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften, aber auch Familienmitglieder), auch die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an „seiner“ GmbH wird steuerlich anerkannt.
Steuerliche Vorteilhaftigkeit
[i]Gewerbesteuerliche Vorteile durch Freibetrag und GewSt-Anrechnung generierenDie Kombination aus Körperschaftsteuerrecht und der Besteuerungsform der Mitunternehmerschaft bietet einige ertragsteuerliche Vorteile. Als Ausgangsgröße für Zwecke der Gewerbesteuer ist nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewinn der zweiten Stufe maßgeblich. Das heißt, dass auch vorhandene Ergänzungs- und Sonderbilanzen zu berücksichtigen sind. Eine Hinzurechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschaft...