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Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO
Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach dem Wortlaut des § 173 AO (”höhere Steuer” bzw. ”niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO geändert wird allein die festgesetzte Steuer, nicht aber die Anrechnungsverfügung.
Das (BStBl 1990 II S. 610) betrifft den besonders gelagerten Fall einer Nettolohnvereinbarung und kann daher nicht verallgemeinert werden.
Die OFD bittet diese Verfügung auch in Schätzungsfällen bei Abgabe der Steuererklärung nach eingetretener Bestandskraft zu beachten (vgl. hierzu AO-Kartei, Karte 1 -blau- zu § 162 AO).