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Abgabenordnung | Zur Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus einem anderen Bescheid (z. B. dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter) ergibt (Anschluss an , BStBl 2005 II S. 451, für Gewinnfeststellungsbescheide).