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BMF - IV A 4 - S 0338 - 48/97 IV A 5 - S 0622 - 71/97 BStBl 1997 I 858

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 1996 I S. 1466)

Mit Beschluß vom – 2 BvL 77/92 – (BStBl 1997 II S. 518) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelungen des Steuerreformgesetzes 1990 (BStBl 1988 I S. 224) zur Aufhebung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrags sowie zur Einführung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1 EStG) für verfassungsgemäß erklärt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:

Nummer 1 der Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264) in der Fassung des  IV A 4 – S 0338 – 34/96 – (BStBl 1996 I S. 1466) wird mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 9 a Nr. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.

Art. 97 § 18 a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der in Gesetzeskraft erwachsende Tenor der Entscheidung des nur Artikel 1 Nummer 20 des Steuerreformgesetzes 1990 (Streichung der Regelungen des § 19 Absätze 3 und 4 EStG über den Weihnachts- und den Arbeitnehmer-Freibetrag), nicht aber Artikel 1 Nummer 12 des Steuerreformgesetzes 1990 (Einführung ...BGBl 1997 I S. 1690

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