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§§ 165, 166 AO
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige
Musterverfahren (§ 165
Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
1. (BStBl 1995 I
S. 264)
2. TOP 24 der Sitzung AO II/98 vom 16. bis
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
”
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)
Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997
Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)
Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist personell anzuweisen.”