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BMF - IV A 5 - S 0622 - 30/98

§§ 355 - 366 AO Ruhenlassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
Einsprüche wegen einer Gesamtsteuerbelastung von mehr als 50 %

Schreiben vom - Fi/ol-

Die Frage, wie hinsichtlich der Einsprüche zu verfahren ist, die sich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 47/97 stützen, wurde bereits in der Sitzung AO III/97 (10. bis ) mit den Referatsleitern Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Es wurde beschlossen, bei Steuerpflichtigen, die sich auf dieses Revisionsverfahren bzw. auf andere, später anhängig werdende Revisionsverfahren berufen, von der Möglichkeit der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen.

Maßgeblich hierfür waren folgende Gründe:

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von Ihnen zitierten Beschluß nicht über die Belastung durch die Ertragsteuern entschieden, sondern über die zusätzliche Belastung durch die Vermögensteuer. Selbst wenn diesem Beschluß die von den Einspruchsführern beigemessene Bedeutung zukommen sollte, ist eine Verfahrensruhe nicht gerechtfertigt, da jeder Steuerfall nur individuell beurteilt werden kann. In die – vom Bundesverfassungsgericht möglicherweise noch zu konkretisierende (vgl. EFG 1997, S. 903) – Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung sind nämlich auch die Abzugstatbestände sowie Subventionen steuerlicher u...

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