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BMF - IV C 6 - S 0171 - 77/99

§ 52 AO Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Blutspendedienste für den „Forschungsgemeinschaft der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes e. V.”

Bezug:

Das BMF weist besonders auf die Nummern I/1 und I/4 des Schreibens v.  IV C 6 – S 0183 – 5/98 hin. Danach ist § 68 Nr. 9 AO bei Körperschaften, die neben der Wissenschaft und Forschung auch andere steuerbegünstigte Zwecke fördern, nur anzuwenden, wenn die Forschungstätigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der anderen steuerbegünstigten Zwecke überwiegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Zweckbetriebseigenschaft der Forschungstätigkeit unter Beachtung der Grundsätze des (BStBl 1997 II S. 189) nach den allgemeinen Regelungen des § 65 AO zur Zweckbetriebseigenschaft wirtschaftlicher Betätigungen zu beurteilen. Danach ist die Auftragsforschung – bei fehlender Abgrenzbarkeit zwischen Auftragsforschung und Grundlagen- oder Eigenforschung, die gesamte Forschungstätigkeit – ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Für die steuerliche Beurteilung der Forschungstätigkeit der Blutspendedienste für den Verein „Forschungsgemeinschaft der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes e. V.„ ergibt sich hieraus Folgendes:

Die Forschungstätigkeit der Blutspendedienste kann nicht nach § 68 Nr. 9 AO als Zweckbetrieb behandelt werden, weil sich die Blutspendedienste als...

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