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OFD Frankfurt am Main - S 0351 A - 10 - St II 40

§ 173 AO Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach dem Wortlauf des § 173 AO (”höhere Steuer” bzw. ”niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO wird die festgesetzte Steuer geändert, nicht aber die Anrechnungsverfügung.

Das (BStBl 1990 II S. 610) betrifft den besonders gelagerten Fall einer Nettolohnvereinbarung und kann daher nicht verallgemeinert werden.

Die OFD bittet diese Grundsätze auch in Schätzungsfällen bei Abgabe der Steuererklärung nach eingetretener Bestandskraft zu beachten.

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