Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz
Die Vorschrift des § 33b EStG sieht für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Pauschbeträge vor. Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) ergeben sich ab 2021 Änderungen in § 33b EStG. Insbesondere ist eine Anpassung der Behinderten- Pauschbeträge sowie des Pflege-Pauschbetrags vorgesehen und daneben auch Vereinfachungen.
Einführung
Der Bundesrat hat in der Sitzung am dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Damit ergeben sich nicht nur höhere Pauschbeträge für Steuerpflichtige Behinderungen, sondern auch für Personen, welchen durch die Pflege anderer Menschen eine besondere außergewöhnliche Belastung auferlegt wurde. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die Rechtslage bis 2020 dar und geht dann auf die ab 2021 geltenden Neuerungen ein, mittels Fragen und Antworten kann das Wissen angewendet und geprüft werden.
Regelungen bis 2020
Behindertenpauschbetrag
Menschen mit Behinderungen können – unter besonderen Voraussetzungen – für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pausch...