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Der Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag
Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge und auch der Pflege-Pauschbetrag angehoben. Darüber hinaus sollen die Regelungen vereinfacht werden. Der vorliegende Beitrag stellt die geltenden Regelungen und die Neuregelungen vor.
Allgemeines
Steuerpflichtige können für außergewöhnliche Belastungen eine Steuerermäßigung geltend machen. Handelt es sich um behinderte Menschen oder um Pflegepersonen kommt alternativ auch ein Pauschbetrag zur Anwendung. Es besteht also ein Wahlrecht, entweder die Kosten für die Behinderung bzw. Pflege im Einzelnen nachzuweisen oder den Pauschbetrag zu beantragen. Letzteres ist immer dann sinnvoll, wenn die nachgewiesenen Kosten höher sind als der Pauschbetrag.
Hierbei gibt es einen Behinderten-Pauschbetrag und einen Pflegepauschbetrag. Im Folgenden sollen nun die Regelungen für diese Pauschbeträge dargestellt werden, die bis zum Kalenderjahr 2020 gelten und die, die ab dem Kalenderjahr 2021 gelten sollen.
Behinderten-Pauschbetrag bis 2020
Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag
Einen Behinderten-Pauschbetrag (siehe auch § 33b EStG) erhalten behinderte Menschen, wenn sie Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen...