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§ 100 FGO Betragsberechnung durch die Finanzämter nach Teilaufhebung von Verwaltungsakten gem. § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO
Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht von der Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages absehen und lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Finanzbehörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Diese Regelung soll die Gerichte von aufwendigen Steuerberechnungen entlasten, die die Finanzbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln problemlos bewältigen können.
Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung
Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, sofort von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren.
Das Ergebnis der Neuberechnung kann durch die Prüfberechnung im Verfahren GÜP ermittelt werden. Der Ausdruck der Prüfberechnung ist den Beteiligten dann formlos (aber schriftlich) zuzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Ausdruck nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Er ist daher wie folgt zu erläutern:
”Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Hessischen Finanzgerichts/Bundesfinanzhofs vom TT.MM.JJJJ. Es hande...