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§ 171 AO Umfang der
Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren;
Anwendung der
BFH-Rechtsprechung
Bezug:
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom – I R 112/97 – (BStBl 1999 II S. 123) erneut seine Rechtsauffassung bestätigt, daß eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung (”Verböserung”) nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das IV A 4 – S 0342 – 6/97 – (BStBl 1997 I S. 641; AO-Kartei Karte 2 zu § 171) hiermit aufgehoben.