Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom (BGBl 2020 I Seite 2933); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2021
; DOK. 2019/1061757 -
Bezug: BStBl 2020 I S. 89
Bezug: BStBl 2020 I S. 1228
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom (BGBl 2020 I Seite 2933 [1]) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro,
für ein Frühstück 1,83 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl 2020 I S. 1228) hingewiesen.
BMF v. - IV C 5 - S 2334/19/10010 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 59
DB 2021 S. 147 Nr. 4
DStR 2021 S. 36 Nr. 1
EStB 2021 S. 79 Nr. 2
GStB 2021 S. 8 Nr. 2
FAAAH-67678
1BStBl 2021 I S. 58