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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), zuletzt geändert durch IV A 4 – S 0062 – 5/00 – (BStBl I S. 1232), wie folgt geändert:
In Nummer 1 Satz 3 der Regelung zu § 18 werden die Worte ”vgl. zu § 19, Nr. 5” durch die Worte ”vgl. zu § 19, Nr. 3” ersetzt.
In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
”Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist ( BStBl II S. 491).”
In Nummer 1 der Regelung zu § 46 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
”Ein auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhender Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, gepfändet oder verpfändet, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erst nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres angezeigt bzw. ausgebracht worden ist (vgl. zu § 38, Nr. 1 Satz 3).”
Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1.8.4 Satz 1 werden nach dem Wort ”Empfänger” die Worte ”(einschließlich der Bevollmächtigten;