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Ruhenlassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
hier: Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (1-%-Regelung)
Rdvfg. vom – S 0622/S 2177/S 7102 A – St 53 3/St 31 1/St 44 1
Nach der Bezugverfügung sollten Einspruchsverfahren, zu deren Begründung vorgetragen wurde, der Ansatz des privaten Nutzungswerts durch das Finanzamt bei Anwendung der
1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG) führe zu einem unzutreffenden steuerlichen Ergebnis und die Regelungen verletzten daher den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, im Hinblick auf das Az. III R 59/98 – (BStBl 2000 II S. 273) fortgesetzt werden.
Bei den Finanzämtern wird zunehmend unter Hinweis auf die noch beim BFH in gleicher Sache anhängigen Verfahren III R 14/99 und IV R 27/00 eine weitere Verfahrensruhe beantragt.
Die OFD ist damit einverstanden, die Entscheidung über die o.a. Einsprüche aus Zweckmäßigkeitserwägungen bis zur Erledigung der anhängigen BFH-Verfahren zurückzustellen.