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Verfahrensvorschriften (§§ 355 – 360, 362 – 364, 365 AO)
hier: Ruhenlassen von Einspruchsverfahren im Hinblick auf die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten und bestimmten anderen Fahrten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Bezug:
Der BStBl 2000 II S. 273, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Es besteht somit keine Veranlassung mehr, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anhängigen Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Ruhende Verfahren sind nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und alsbald zum Abschluss zu bringen.
Die Bezugsverfügung ist überholt und aus der landeseigenen AO-Kartei auszusondern.