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BMF 22.12.2020 IV A 3 - S 0336/20/10001 :025, BBK 2/2021 S. 64

Steuerrecht | BMF verlängert Vollstreckungsschutz wegen Corona-Krise

Das BMF verlängert den zeitlichen Anwendungsbereich seines Schreibens vom ( BStBl 2020 I S. 262), mit dem es aufgrund der Corona-Krise u. a. Vollstreckungsschutz bis zum gewährt hat.

Im Einzelnen gilt nun:

  • Steuern, [i]Stundung bis 30.6.2021 oder mit Ratenzahlung bis 31.12.2021 die bis zum fällig werden, können bis zum zinsfrei gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Stundung muss bis zum beantragt werden. Allerdings kann die Stundung auch bis zum verlängert werden, wenn zugleich eine Ratenzahlung vereinbart wird (Tz. 1 des Schreibens).

  • Vollstreckungsaufschub [i]Vollstreckungsaufschub bis 30.6.2021 oder mit Ratenzahlung bis 31.12.2021 wird bis zum für die bis zum fälligen Steuern gewährt, wenn der Steuerpflichtige mittei...