OFD Berlin - St 112 - S 1316 - 2/01

DBA Kanada; zwischenstaatliche Amtshilfe Kanada EG-Beitreibungsrichtlinie
Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Infolge der Änderung des EG-Beitreibungsgesetztes (Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 2001, BGBl 2001 I S. 3805) sowie durch das am in Kraft getretene deutschkanadische Doppelbesteuerungsabkommen (BStBl 2001 I S. 505) sind auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Amtshilfe Änderungen eingetreten, auf die die OFD nachfolgend hinweist:

  1. Die EG-Beitreibungsrichtlinie erstreckt sich nunmehr auch auf die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, auf die Steuern auf Versicherungsprämien sowie auf von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben. Ob und inwieweit bereits alle Länder die EG-Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht umgewandelt haben, ist derzeit nicht bekannt. Das Bundesamt für Finanzen hat sich aber bereit erklärt, Ersuchen, die die o.g. Steuern beinhalten, an die ersuchten ausländischen Behörden weiterzuleiten.

  2. Verzugszinsen (Säumniszuschläge nach § 240 AO) sind nur noch nach dem Recht des um Beitreibung ersuchten Staates zu berechnen.

  3. Vollstreckungsmaßnahmen können abgelehnt werden, wenn der Anspruch seit mehr als 5 Jahren vollstreckbar oder nicht mehr anfechtbar ist. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art hervorzurufen und für gleichartige nationale Forderungen die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen aus den genannten Gründen in Betracht kommt.

    Die Regelungen nach den zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungs- oder Rechtshilfeabkommen werden hierdurch nicht berührt.

  4. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada enthält in seinem Artikel 27 erstmals eine Vereinbarung über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerrückständen. Sie erstreckt sich auf alle Steuerarten. Voraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist (vgl. AEAO, vor §§ 172 bis 177 Nr. 1) und dass die Ansprüche nach dem entstanden sind. Eine Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit ist auszustellen.

OFD Berlin v. - St 112 - S 1316 - 2/01

Fundstelle(n):
CAAAA-77864