DBA Frankreich; Anwendung der Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens;
Anwendung der 45-Tage-Regelung
Nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist derjenige Grenzgänger, der in der Grenzzone seinen Wohnsitz hat und in der Grenzzone des anderen Staates arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
In der im Jahr 1980 getroffenen Verständigungsvereinbarung ( BStBl 1980 I S. 88) wurde hierzu festgelegt, dass maximal 45 Nichtrückkehrtage bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone an maximal 45 Tagen unschädlich für die Grenzgängereigenschaft sind.
Nach der Verständigungsvereinbarung vom gehören auch Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone aufhält, dann zu den Beschäftigungszeiten außerhalb der Grenzzone, wenn der Arbeitgeber dem Grenzgänger ein ”volles Tagegeld” gewährt.
Aufgrund der Änderungen der Reisekosten-Regelungen durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde durch die , S 1301 A – St 222 hierzu klargestellt, dass der Begriff ”volles Tagegeld” auch weiterhin so auszulegen ist, wie er zum Zeitpunkt der Verständigung zwischen den Vertragsstaaten im nationalen Steuerrecht verwendet wurde. Danach zählen Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone aufhält, nur dann zu den Beschäftigungszeiten außerhalb der Grenzzone, wenn der Grenzgänger mehr als zwölf Stunden außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.
A ist in der Grenzzone in Frankreich ansässig und arbeitet bei einem Unternehmen in Deutschland innerhalb der Grenzzone. Er unternimmt eine eintägige Dienstreise. Er fährt um 7.00 Uhr am Betriebssitz los und verlässt die Grenzzone um 8.00 Uhr. Er kehrt am selben Tag zurück und tritt wieder um 18.00 Uhr in die Grenzzone ein. Am Betriebssitz ist er um 19.30 Uhr.
Bei wörtlicher Auslegung der Verfügung vom ist dies kein schädlicher Arbeitstag i.S. der 45-Tage-Regelung, da A nicht mehr als zwölf Stunden außerhalb der Grenzzone tätig war. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem Regelungsinhalt der ursprünglichen Verständigungsvereinbarung.
Die OFD bittet daher die Auffassung zu vertreten, dass bei eintägigen Dienstreisen für die Anwendung der 12-Stunden-Regelung nicht auf das Verlassen der Grenzzone, sondern auf den Beginn der Dienstreise abzustellen ist. Es kommt entsprechend den Dienstreisekostengrundsätzen allein darauf an, wo die Dienstreise angetreten und beendet wird (Wohnsitz oder regelmäßige Arbeitsstätte). Dauert die Dienstreise mehr als zwölf Stunden und wird der Arbeitnehmer – auch nur kurzzeitig – außerhalb der Grenzzone tätig, so handelt es sich um einen für die Grenzgängereigenschaft ”schädlichen” Arbeitstag im Sinne der 45-Tage-Regelung. Bei Dienstreisen, deren Gesamtdauer weniger als zwölf Stunden beträgt, ist ein Verlassen der Grenzzone nicht als schädlich zu behandeln. Im vorherigen Beispielsfall liegt danach wegen der mehr als zwölf Stunden andauernden Dienstreise ein für die Grenzgängereigenschaft schädlicher Arbeitstag im Sinne der 45-Tage-Regelung vor.
Bei mehrtägigen Dienstreisen zählt der Tag der Hinreise stets zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Tagen im Sinne der 45-Tage-Regelung, da der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Tag der Rückreise ist auch als schädlicher Tag zu werten, da an diesem Tag der Grenzgänger nicht von seinem Wohnsitz aus zum Arbeitsort pendelt. Die oben angeführte Tagegeld- bzw. 12-Stunden-Regelung ist bei mehrtägigen Dienstreisen nicht anzuwenden.
Die OFD bittet die Auffassung in allen offenen Fällen zu vertreten.
OFD Karlsruhe v. - S 1301 A - St 332
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
SAAAA-77863