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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 2616/20 ER-B

Gesetze: SGG § 56a

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Krankenkasse muss sich grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach §13 Abs 3 Satz 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl , NJOZ 2017, 683). Ein Verstoß gegen diese "Kommunikationsverpflichtung" kann der Versicherte nach § 56a Satz 1 SGG nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen.

Fundstelle(n):
NAAAH-67295

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