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DBA Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
Bezug:
Mit Schreiben vom hat das BMF eine Zusammenstellung über die noch in Kraft befindlichen o.g. Gegenseitigkeitserklärungen übersandt. Danach gilt die Gegenseitigkeitserklärung mit dem Kanton Graubünden vom nur im Verhältnis zu den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gemeinden. Im Verhältnis zu den im Anhang nicht erwähnten Gemeinden gilt die Gegenseitigkeitsvereinbarung, sofern diese Gemeinden ihren Beitritt zu der Vereinbarung erklären.
Das schweizerische Außenministerium hat mit der beigefügten Note vom mitgeteilt, daß bis zum alle Gemeinden des Kantons Graubünden mit Ausnahme der Gemeinden Zillis-Reischen und Valendas den Beitritt zu der Gegenseitigkeitserklärung erklärt haben. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung erstreckt sich die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die nach dem Beitritt eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen.
EIDGENOSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
s.B.34.12.A.4 1.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugna...