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StuB 1/2021 S. 38

Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007, NWB PAAAH-59057 (BStBl 2020 I S. 952), wurde geändert (, NWB WAAAH-65069).

Randziffer 12 wird wie folgt gefasst: Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:

  • 60.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,

  • 500.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Art. 42 AEUV fallen,

  • 30.000 € für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.