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OFD Saarbrücken - S 1301 - 162 - St 221

DBA Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Tätigkeit außerhalb der Grenzzone

Bezug:

Es ist gefragt worden, welche Folgerungen sich aus der Änderung des § 4 Absatz 5 Nr. 5 i.V.m. § 9 Absatz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 im Hinblick auf die sogenannte 45-Tage-Regelung der Bezugsverfügung für die Zeit nach dem ergeben. Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:

Nach Absatz 2 der Bezugsverfügung sind Tage mit untertägiger Anwesenheit außerhalb der Grenzzone in die vg. Berechnung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber hierfür ein volles Tagegeld gewährt. Laut § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG in der bis geltenden Fassung reichte hierzu eine mehr als zwölfstündige Reisedauer aus. Dementgegen setzt § 4 Absatz 5 EStG i.d.F.d. JStG 1996 i.V.m. § 3 Nr. 16 EStG für die Gewährung des vollen Tagegeldsatzes eine Mindestabwesenheitsdauer von 24 Stunden voraus. Diese Änderung des Reisekostenrechts lässt jedoch die Abkommenslage mit Frankreich unberührt (§ 2 AO).

Die OFD bittet daher, die Bezugsverfügung für Reisen nach dem dahingehend auszulegen, dass – entsprechend der bisherigen Rechtslage – solche Tage bei der Prüfung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen sind, an denen der Arbeitnehmer sich länger als 12 Stunden außerhalb der Grenzzone aufgehalten hat.

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