Kein Verstoß des festgestellten Grundstückswerts gegen das Übermaßverbot bei Überschreitung des nachgewiesenen gemeinen Werts
um 21,7 %
Leitsatz
1. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine
Wert nach § 9 Abs. 2 BewG als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.
2. Das Übermaßverbot ist nur verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen.
Dies erfordert den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, der den festgestellten Grundstückswert so erheblich unterschreitet,
dass sich der festgestellte Grundstückswert als extrem über das normale Maß hinausgehend erweist. Dies wurde im Streitfall
bei einer Überschreitung des gemeinen Werts um 21,7 % verneint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2021 S. 109 Nr. 4 AAAAH-67068
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