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Leistungsbeziehung im Umsatzsteuerrecht
Das , hatte insbesondere darüber zu entscheiden, nach welchen Kriterien die Frage zu beantworten ist, zwischen welchen Personen eine Leistungsbeziehung besteht. Dabei erteilte das Gericht einer vom Zivilrecht abweichenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Absage, wenn nicht eindeutige Beweise hierfür vorliegen, wobei die Beweislast im Besprechungsfall beim Finanzamt gesehen wurde. An diese Beweisführung stellt das FG Hamburg hohe Anforderungen.
I. Amtliche Leitsätze
Für die Unternehmereigenschaft genügt es, wenn ein Grundstück nicht nur erworben, sondern auch hergerichtet und vermietet werden soll. In diesem Fall ist das Merkmal der Nachhaltigkeit gegeben.
Bei der Frage, wo ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Trägt das Finanzamt eine tatsächliche Überlagerung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen vor, trifft es die Feststellungslast.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der je ½ die A GmbH und die B UG beteiligt sind. Deren Geschäftsführer ist wiederum jeweils C.
Zweck der 2015 gegründeten Klägerin ist die Verwaltung, wirtschaftli...