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NWB Nr. 51 vom Seite 3790

Verschonung von betrieblichem Vermögen nach dem ErbStG – Geleistete Anzahlungen sind kein Verwaltungsvermögen

Michael Althof

Mit Urteil v.  - 3 K 2699/17 F (NWB UAAAH-65129) entschied das FG Münster, dass geleistete Anzahlungen nicht zu den Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in der am geltenden Fassung (nachfolgend „ErbStG a. F.“) und damit auch nicht zum Verwaltungsvermögen gehören.

Im Urteilsfall hatte ein Vater seinem Sohn Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, der Klägerin, zu deren Vermögen u. a. Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften gehörten, schenkweise übertragen. In der von der Klägerin einzureichenden Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften wurden bei der Ermittlung der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen i. H. von rd. 3,87 Mio. € nicht angesetzt.

Nachdem das für die Feststellung zuständige Finanzamt zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens erklärungsgemäß gesondert festgestellt hatte, ordnete es die geleisteten Anzahlungen nach Durchführung einer Außenprüfung als sog. andere Forderungen den Finanzmitteln zu. Unter anderem hierdurch erhöhte sich die Verwaltungsvermögensquote von zuvor rd. 4,5 % letzten...