Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen, ...
Zur Liebhaberei beim Betrieb einer Photovoltaikanlage – Urteil des
... aber noch schlimmer als eine falsche Prognose sollte nach Auffassung des Finanzamts der Verzicht auf eine Prognoserechnung vor der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Haus der klagenden Eheleute sein. Die installierte Anlage erwirtschaftete in fünf Jahren nur in einem Jahr einen Gewinn. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verluste nicht an, da sich die Anschaffung niemals lohnen könne, also Liebhaberei vorliege. Anhand von vier Szenarien ermittelte das Finanzamt immer Totalverluste. Neben dem Argument der fehlenden Prognoserechnung führte das Finanzamt an, dass die Hinnahme eines beständigen Verlustes nur durch private Motive wie ökologische Überzeugungen, die Ersparnis beim Strombezug und die Versorgungssicherheit begründet sein könne.
Anhand der gefestigten Rechtsprechung des BFH entschied dann das Thüringer FG, dass keine Liebhaberei gegeben sei und die Verluste anzuerkennen seien. Folgende Gründe wurden dafür angeführt:
Es hätte überhaupt nicht sicher prognostiziert werden können, wie sich die Ertragssituation während der Abschreibungsdauer (20 Jahre!) entwickeln wird, weil diese von den Sonnenstunden, der Einspeisevergütung und dem Restwert der Anlage abhängig ist. Die geforderte Prognoserechnung ist eine übersteigerte Anforderung, wenn wie im vorliegenden Fall in vielen Medien auch heute noch behauptet wird, dass eine Photovoltaikanlage unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs lukrativ ist.
Selbst bei negativer Ergebnisprognose kommt Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht, wenn z. B. die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen (Hobby) heraus ausgeübt wird. Dies ist im Entscheidungsfall ebenfalls nicht gegeben, da die Steuerersparnis aus den Verlusten gering ist und auch nicht mit einer Minderung der Einkommensteuer beim Verkauf der Anlage geworben wurde. Ein besonderes ökologisches Engagement der Kläger wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Kosten der allgemeinen Lebensführung waren ebenfalls nicht in den betrieblichen Bereich verlagert worden. Da die Kläger auch alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hatten, liegt keine Liebhaberei vor.
Nicht zu entscheiden war, ob durch die Einspeisung überhaupt Einkünfte vorliegen. Nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz besteht für Grundstückseigentümer beim Ersatz einer Heizungsanlage die Verpflichtung zum Einsatz von erneuerbaren Energien. Damit haben Eigentümer ggf. nur die Option, eine unwirtschaftliche Anlage (BHKW, PV-Anlage) einzubauen und entgeltlich Strom einzuspeisen. Aber können überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, wenn man vom Gesetzgeber dazu gezwungen wird, solche Einnahmen zu erzielen, weil nur so auf wirtschaftliche Weise dem Gesetz genüge getan werden kann?
Fritz Schmidt
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 3785
BAAAH-66800