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BAG 01.12.2020 9 AZR 102/20, NWB 51/2020 S. 3802

Arbeitsverhältnis | „Crowdworker“ als Arbeitnehmer

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Anmerkung:

Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn die Auftraggeberin die Zusammenarbeit über die von ihr betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. Im vorliegenden Fall war der Crowdworker vertraglich zwar nicht zur Annahme von Angeboten der Betreiberin verpflichtet. Die Organisationsstruktur der Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeite...