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Anwaltsvertrag | Im Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem
Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
Ist eine auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierte Anwaltskanzlei deutschlandweit tätig, kann dies bei einer über die Homepageerfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt ihresInternetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen. Zwar kann bei einem Rechtsanwalt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschlus...