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Fristversäumung | Unrichtige Rechtsmittelbelehrung als Ursache
Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem – zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem zuständigen Berufungsgericht (vgl. § 72 Abs. 2 GVG), sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen ist (entsprechend § 281 ZPO).
Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufu...