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Umsatzsteuer | Nachweisführung im Bestätigungsverfahren
Das zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Stellung genommen und in Abschnitt 18e.1 Abs. 2 UStAE die Sätze 3 bis 5 sowie Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE geändert. Hiernach ist zukünftig bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage u. a. durch die Aufbewahrung des Ausdrucks zu führen. Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE stellt klar, dass das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage grds. schriftlich mitgeteilt wird.