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StuB Nr. 1 vom Seite 21

Keine Schenkungsteuer für Anteilsübertragung auf Treuhänder im Managermodell

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und StB Christian Hauptmann

Nach dem führt die Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Treuhänder im Managermodell zu keiner Schenkungsteuer. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil entsprechend dem vorher vereinbarten Poolvertrag auf einen Pooltreuhänder zur treuhänderischen Verwahrung für die verbliebenen Gesellschafter bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters, unterliegt der Vorgang bei den verbliebenen Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer. Der vom FA angenommene Erwerbstatbestand nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG findet keine Anwendung.

Kernfragen
  • Führt die Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Pooltreuhänder zum Nominalbetrag zu einem schenkungsteuerbaren Erwerb bei den verbliebenen Gesellschaftern?

  • Sind den verbliebenen Gesellschaftern die treuhänderisch verwahrten Geschäftsanteile für Zwecke der Schenkungsteuer zuzurechnen?

  • Wie hat sich der BFH zur Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG geäußert?

I. Sachverhalt

[i]Korn, Keine Schenkungsteuer für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils im „Managermodell“, NWB 40/2020 S. 2945, NWB JAAAH-59717 Schuck, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 7, NWB IAAAH-14232 Die Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH haben neben dem Gesellschaftsvertrag einen Poolvertrag über die Verhältnisse der Gesellschafter zueinander geschlossen. In dem Poolvertrag wurde ein Managermodell mit der Besonderheit umgesetzt, dass ein An- und Verkauf der Geschäftsanteile über einen Treuhänder abzuwickeln ist. Mit Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft bestand eine Veräußerungs- bzw. Rückübertragungspflicht der Geschäftsanteile. Spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs sollte ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Altersbedingt ist ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. Entsprechend der Poolvereinbarung hat der ausscheidende Gesellschafter nach einem zuvor vorformulierten Vertragsmuster seinen Geschäftsanteil zum an einen Pooltreuhänder veräußert. Der Pooltreuhänder entrichtete auf Rechnung der übrigen Poolmitglieder (Gesellschafter) den Nominalbetrag der Geschäftsanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines goodwills bestand nicht. Der Pooltreuhänder hielt die Geschäftsanteile treuhänderisch für die übrigen Gesellschafter bis zur Übertragung an neu eintretende Gesellschafter.

Das beklagte FA wertete die Übertragung zum Nominalbetrag statt zum steuerlichen (gemeinen) Wert als Bereicherung bei den verbliebenen Gesellschaftern. Es stellte auf einen schenkungsteuerbaren Erwerb der verbliebenen Gesellschafter nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ab. Gegen einen der verbliebenen Gesellschafter, der zugleich Kläger ist, setzte das FA für den anteiligen steuerlichen Wert der Gesellschaft Schenkungsteuer fest.

Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf , gab der Klage statt. Es hielt § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf den Erwerb durch Kaufvertrag für nicht anwendbar und wies zudem auf eine fehlende Bereicherung der verbliebenen Gesellschafter hin.