§ 21 BerlinFG; Anwendung des (BStBl 2002 II S. 589) zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG
Der (a.a.O.) zu § 21 Abs. 3 BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.
Nach dem (BStBl 2002 I S. 824) ist das (a.a.O.) im Hinblick auf das BerlinFG in allen offenen Fällen anzuwenden.
OFD Frankfurt am Main v. - S 1977a A - 6 - St II 24
Fundstelle(n):
SAAAA-77782