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KraftStG Steuerliche Einstufung von Kleinbussen
Der – (BStBl 2001 II S. 72) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.
Der BFH geht in seiner Entscheidung von der Überlegung aus, dass Fahrzeuge, die nach der Herstellerkonzeption sowohl als Pkw als auch als Kombi oder Lkw angeboten werden, häufig keine Unterschiede in Fahrgestell und Motorisierung aufweisen und in der Karosserie weitgehend übereinstimmen. In derartigen Fällen kommt es nach Auffassung des BFH für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lkw darauf an, ob die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen deutlich überwiegt. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung alle...