Einheitsbewertung: Höhe eines Abschlags wegen Schadensgefahren aufgrund der Lage eines Geschäftsgrundstücks in einem Überschwemmungsgebiet
in den neuen Bundesländern
Leitsatz
1. Für die Schätzung des gemeinen Werts (Einheitswerts) von im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken auf den ist
das Sachwertverfahren maßgeblich. Dabei bestehen keine Bedenken, die Gebäudewerte aus den durchschnittlichen Herstellungskosten
durch Wertrückrechnung auf den abzuleiten.
2. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 1 Sätze 1, 3 des gleichlautenden Ländererlasses vom betreffend die Bewertung von Fabrikgrundstücken,
Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Wertstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet
ab , BStBl 1993 I S. 467, kann insbesondere unter anderem wegen Schadensgefahren (z. B. Berg-, Wasser- und Erschütterungsschäden)
eine Ermäßigung von maximal 60 % des Gebäudenormalherstellungswerts in Betracht kommen.
3. Geht die Hochwassergefahr, der das zu bewertende Gebäude ausgesetzt ist, erheblich über die abstrakte Gefahr im Falle sogenannten
Jahrhunderthochwasserereignisse hinaus (im Streitfall: Lage in einem Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2
SächsWG, also in einem Gebiet, das nicht erst bei einem Hochwasserereignis, wie es statistisch gesehen nur einmal in 100 Jahren
zu erwarten ist, sondern bereits bei häufiger vorkommenden, weniger starken Hochwasserereignissen überschwemmt wird), ist
ein diesbezüglicher Abschlag gerechtfertigt, der einerseits die zeitweise nicht mögliche Nutzung des Gebäudes und andererseits
die wegen der vorhersehbaren Überflutung ständig nicht mögliche Einbringung wasserempfindlichen Inventars von gewisser Wertigkeit
abbildet.
4. Sind bauliche Schutzmaßnahmen, die den störungsfreien Wasserabfluss behindern, nach §§ 72 ff. SächsWG in Verbindung mit
§§ 76 ff. WHG im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig, erscheint der vom Finanzamt für das Geschäftsgrundstück vorgenommene
Abschlag von insgesamt 36 % (25 % wegen Schadensgefahren, zudem letztlich ebenfalls den Hochwasserereignissen geschuldeter
Abschlag wegen behebbarer Bauschäden von 11 %) sachgerecht; weitergehende Abschläge sind nur dann nachvollziehbar, wenn sie
Umstände abbilden, die das Gebäude nahezu unbenutzbar machen.
Fundstelle(n): SAAAH-66492
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