Gewerbesteuer: Zugehörigkeit
von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Mehrwegsteigen
zum Umlaufvermögen
Leitsatz
1. Nutzt ein
Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation
vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im
Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur
Verfügung gestellte so genannte Mehrwegsteigen, so stellen diese
bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen
Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern
Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge
und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten
Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich
des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.
2. Erbringt ein Vertragspartner
des Obst- und Gemüsehandelsunternehmens in diesem Fall neben der
reinen Zurverfügungstellung der Mehrwegsteigen im Rahmen eines umfassenden
Mehrweglogistiksystems weitere so genannte Systemleistungen (Transport
der Leersteigen zum Erzeuger, Organisation der gesamten Rücklogistik
der Steigen vom Einzelhandel einschließlich Müllentsorgung, Sortierung,
Reparatur, Wäsche, Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagstufen),
so liegt ein Vertrag eigener Art vor. Das Mietvertragselement gibt
dem Vertrag in diesem Fall nicht das Gepräge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 23 DStRE 2021 S. 861 Nr. 14 DStZ 2021 S. 58 Nr. 3 EStB 2021 S. 174 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22136 Nr. 3 KAAAH-66473
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