Ausbildungsaufwendungen zum Verkehrsflugzeugführer als
vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
Eine sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes, die weder landes- oder bundesrechtlich einheitlich
geregelt ist noch mit einer Prüfung abschließt, erfüllt nicht die Anforderungen an die Mindestdauer und Mindestqualität einer
erstmaligen Berufsausbildung (Abgrenzung zum , BStBl II 2012, 825).
Der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten
steht daher das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2021 S. 107 Nr. 4 EStB 2021 S. 175 Nr. 4 GAAAH-66470
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